AG Groß Gerau - 27.06.1985 (7 F 272/85) - DRsp Nr. 1994/15622
AG Groß Gerau, vom 27.06.1985 - Aktenzeichen 7 F 272/85
DRsp Nr. 1994/15622
Sind beide Eltern auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen, zählen die dadurch bedingten Kosten für die zeitweilige Betreuung des gemeinsamen, unterhaltsberechtigten Kindes in einem Schülerhort zum Kindesunterhalt und sind entsprechend der Grundregel des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB von beiden Elternteilen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen.