AG Kamen - Beschluß vom 12.12.1994 (10 VII W 1050) - DRsp Nr. 1995/6872
AG Kamen, Beschluß vom 12.12.1994 - Aktenzeichen 10 VII W 1050
DRsp Nr. 1995/6872
1. Ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 1748BGB kann auch gegeben sein, wenn die mit der Adoption des Kindes einhergehende obligatorische Familiennamensänderung nach § 1757 Abs. 1BGB, die die weitere Integration in die Adoptivfamilie fördert, bei Nichtersetzung der Einwilligung der Eltern zur Adoption nicht eintreten könnte und diese Nichtersetzung der Einwilligung zu der namensrechtlichen Unsicherheit des Dauerpflegekindes führen würde.2. Ein weiterer unverhältnismäßiger Nachteil, der sich aus dem Unterbleiben der Adoption des Kindes ergeben kann, liegt darin begründet, daß das Dauerpflegeverhältnis nicht zwangsläufig dem unbedingten Schutz des Offenbarungs- und Ausforschungsverbots des § 1758 Abs. 1BGB unterfällt.