AG Karlsruhe - Beschluß vom 25.04.1990 (XVI 26/89) - DRsp Nr. 1996/23416
AG Karlsruhe, Beschluß vom 25.04.1990 - Aktenzeichen XVI 26/89
DRsp Nr. 1996/23416
Eine nachträgliche Änderung des Vornamens durch Abänderung des Adoptionsbeschlusses ist -jedenfalls bei erst nach diesem Adoptionsausspruch gestellten Anträgen- nicht mehr statthaft. Es verbleibt nur die Möglichkeit einer Änderung im Verwaltungswege unter den Voraussetzungen des Namensänderungsgesetzes.