AG Marburg - Beschluss vom 20.10.1998 (19 F 540/98 UK/UE EA 1) - DRsp Nr. 1999/11350
AG Marburg, Beschluss vom 20.10.1998 - Aktenzeichen 19 F 540/98 UK/UE EA 1
DRsp Nr. 1999/11350
Es entspricht einer am Gesetzeszweck und der prozessualen Ausgangslage ausgerichteten Auslegung des § 644ZPO, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zurückhaltend zu bewerten und im Zweifel bei streitigem Tatsachenvortrag zum Beispiel zu Grund und Höhe des Unterhaltsanspruchs von einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit auszugehen.