AG Maulbronn - 05.09.1988 (II M 690/88) - DRsp Nr. 1994/15815
AG Maulbronn, vom 05.09.1988 - Aktenzeichen II M 690/88
DRsp Nr. 1994/15815
Der betreuende Elternteil kann die Zwangsvollstreckung aus einer im Scheidungsverfahren erwirkten einstweiligen Anordnung über Kindesunterhalt nur im eigenen Namen als Verfahrensstandschafter betreiben. Ein Auftreten als Vertreter ist unzulässig. Tritt der Elternteil dennoch als Kindesvertreter auf, so sind ihm beim Unterliegen auch die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens zuzurechnen.