AG Mettmann - Urteil vom 09.10.1997 (40 F 132/96) - DRsp Nr. 1999/1472
AG Mettmann, Urteil vom 09.10.1997 - Aktenzeichen 40 F 132/96
DRsp Nr. 1999/1472
Eine Abweichung vom Grundsatz der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt ist jedenfalls dann möglich, wenn sich das Kind in einem zeitlich großen Umfang bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil aufhält. In einem derartigen Fall ist der Barunterhalt um die Ersparnisse des entlasteten Elternteils zu reduzieren.