AG Neukölln - Beschluß vom 04.05.1992 (51 VIII M 9927) - DRsp Nr. 1995/2628
AG Neukölln, Beschluß vom 04.05.1992 - Aktenzeichen 51 VIII M 9927
DRsp Nr. 1995/2628
Wenn der Betreuer nach seiner Entlassung dem Vormundschaftsgericht eine ordnungsgemäße Schlußabrechnung vorgelegt hat, so besteht gesetzlich keine weitere, seitens des Vormundschaftsgerichtes durch Zwangsgeld beitreibbare Verpflichtung des entlassenen Betreuers, darüber hinaus eine Entlastungserklärung des neuen Betreuers einzureichen.