AG Rottweil - Beschluß vom 24.07.1990 (GR. I - 26/90) - DRsp Nr. 1996/23424
AG Rottweil, Beschluß vom 24.07.1990 - Aktenzeichen GR. I - 26/90
DRsp Nr. 1996/23424
1. Eine ausländische Adoption ohne Beteiligung der leiblichen Eltern des adoptierten Kindes ist in Deutschland dann anzuerkennen, wenn für das ausländische Gericht ein plausibler Grund bestand, auf die Zustimmung der leiblichen Eltern zu verzichten, wobei die Gründe nicht unbedingt mit denen des § 1748BGB übereinstimmen müssen. Sie müssen allerdings schwerwiegend sein.2. Wird in Mazedonien ein unter Vormundschaft gestelltes Kind adoptiert, bedeutet dies nach mazedonischem Recht, daß das Kind entweder keine Eltern mehr hat oder aber den Eltern durch Gerichtsbeschluß wegen Mißbrauchs ihrer elterlichen Rechte oder grober Vernachlässigung ihrer Pflichten die Ausübung des Elternrechtes entzogen worden ist, Art. 37 des mazed. Gesetzes über die Vormundschaft vom 29.1.1973 und Art. 46 des mazed. Gesetzes über die Beziehung zwischen Eltern und Kindern vom 29.1.1973.3. Da diese Voraussetzungen für die Nichtbeteiligung der Eltern am Adoptionsverfahren nicht so verschieden sind von denen nach § 1748BGB und darüber hinaus die Adoption nach mazedonischem Recht den Wirkungen der Volladoption nach deutschem Recht entspricht und ansonsten keine Bedenken im Hinblick auf den ordre public bestehen, kann die Adoption nach § 16aFGG anerkannt werden.