Autor: Diehl |
Mit der gem. § 250 Abs. 1 Nr. 8 FamFG erforderlichen Angabe, dass zwischen dem Kind und dem Antragsgegner ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, wird dargelegt, dass das Kind, für welches Unterhalt begehrt wird, ein Kind des Antragsgegners im Rechtssinne ist. Das Mutter-Kind-Verhältnis ergibt sich aus § 1591 BGB, das Vater-Kind-Verhältnis aus den widerlegbaren Vaterschaftsvermutungen des § 1592 BGB. Bei der Inanspruchnahme des Vaters ist daher anzugeben, aus welchem rechtlichen Verhältnis sich die Vaterschaft des Antragsgegners ergibt (AG Erfurt v. 18.01.2021 -
Gemäß § 249 Abs. 1 FamFG steht das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nur für Unterhaltsansprüche gegen den Elternteil zur Verfügung, mit welchem das Kind nicht in einem Haushalt lebt, da nur dann, wenn keine Haushaltsgemeinschaft vorliegt, ein Unterhaltsanspruch, der auf Geld gerichtet ist, gegeben ist. Deshalb bedarf es gem. § 250 Abs. 1 Nr. 9 FamFG im Antrag einer Erklärung darüber, ob das Kind im streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum mit dem Antragsgegner in einem Haushalt gelebt hat.
Nach § 250 Abs. 1 Nr. 10 FamFG ist die Angabe der Höhe des Kindeseinkommens erforderlich, um den nicht gedeckten Unterhaltsbedarf darzulegen. Soweit Kinder eigene Einkünfte haben und sich selbst unterhalten können, fehlt es gem. § 1602 BGB an der .
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