Anerkennung eines ausländischen Urteils bei Ladung auf einen so nicht existierenden Tag in der deutschen Übersetzung
BGH, Beschluß vom 18.09.2001 - Aktenzeichen IX ZB 104/00
DRsp Nr. 2001/15799
Anerkennung eines ausländischen Urteils bei Ladung auf einen so nicht existierenden Tag in der deutschen Übersetzung
»Erhält der Beklagte die Terminsladung eines ausländischen Gerichts zusammen mit einer deutschen Übersetzung, in der ein so nicht existierender Tag - abweichend vom zutreffenden fremdsprachigen Original - als Verhandlungsdatum bezeichnet ist, obliegt es regelmäßig dem Beklagten, sich beim ausländischen Gericht nach dem richtigen Verhandlungstag zu erkundigen. Die Beweislast dafür, daß ein solcher Aufklärungsversuch keinen Erfolg gehabt hätte, trägt der Beklagte, der die Anerkennung des ausländischen Urteils verhindern will.«
Normenkette:
EuGVÜ Art. 27 Nr. 1 ;
Gründe:
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