OLG Koblenz - Beschluss vom 20.09.2005
9 UF 614/05
Normen:
BGB § 1666 § 1684 § 1687 § 1687a ; FGG § 19 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 143
OLGReport-Koblenz 2006, 400
Vorinstanzen:
AG Daun, vom 26.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 340/05

Anfechtbarkeit von verfahrensleitenden Verfügungen; Einleitung eines Verfahrens betreffend gerichtliche Maßnahmen zum Wohl des Kindes

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.09.2005 - Aktenzeichen 9 UF 614/05

DRsp Nr. 2006/27429

Anfechtbarkeit von verfahrensleitenden Verfügungen; Einleitung eines Verfahrens betreffend gerichtliche Maßnahmen zum Wohl des Kindes

1. Verfahrensleitende Verfügungen (hier: in einem Verfahren nach § 1666 BGB) und Beweisanordnungen sind Zwischenverfügungen und daher nicht nach § 19 FGG anfechtbar.2. Die Aufnahme von Ermittlungen und die Einleitung eines Verfahrens nach § 1666 BGB ist gerechtfertigt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kinder durch das Fortsetzen der Auseinandersetzungen der Eltern und Fortdauern der Vorwürfe der Mutter gegenüber dem Vater erheblich belastet werden.

Normenkette:

BGB § 1666 § 1684 § 1687 § 1687a ; FGG § 19 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kindesmutter hat keinen Erfolg.

Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich entgegen der Auffassung der Kindesmutter nicht aus § 620 c S. 1 ZPO. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss keine einstweilige Anordnung hinsichtlich der elterlichen Sorge für die Kinder S... und L... erlassen, sondern von Amts wegen ein Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet und die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Eltern angeordnet.

Der Beschluss ist auch keine vorläufige Anordnung in einer selbständigen Familiensache, denn er beinhaltet keine Entscheidung in der Sache.