I. 1. Der Beklagte wurde in erster Instanz durch Versäumnisurteil zur Zahlung von 38.838,13 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Versäumnisurteil wurde durch Urteil vom 17. Mai 1994, das dem Beklagtenvertreter am 20. Mai 1994 zugestellt wurde, bestätigt. Die Berufung des Beklagten ging erst am 21. Juni 1994 bei Gericht ein.
2. Der Beklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und trug folgendes vor:
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