I.
Die gegen die Zurückweisung des klägerseitigen Prozesskostenhilfeantrages eingelegte Beschwerde vom 12.02.2004 ist als sofortige Beschwerde i.S.v. § 127 II 2 ZPO auszulegen und zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 127 II, 569 ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
II.
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