KG - Beschluss vom 02.12.2014
1 W 562/13
Normen:
EGBGB Art. 6; EGBGB Art. 17b Abs. 4; EGBGB Art. 19 Abs. 1 S. 1; RuStAG § 4 Abs. 1 S. 1; RuStAG § 30; PStG § 9 Abs. 1; PStG § 10; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4; PStG § 36;
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 08.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 71 III 250/13

Anforderungen an den Nachweis der Staatsangehörigkeit bei Nachbeurkundung einer Geburt

KG, Beschluss vom 02.12.2014 - Aktenzeichen 1 W 562/13

DRsp Nr. 2015/832

Anforderungen an den Nachweis der Staatsangehörigkeit bei Nachbeurkundung einer Geburt

1. Für die Nachbeurkundung einer Geburt gemäß § 36 PStG bedarf es keiner Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises für das betroffene Kind, wenn nur fraglich ist, ob eine - dann gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG zu beurkundende - Person, deren deutsche Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist, Elternteil des Kindes i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1 StAG ist. 2. Art. 19 Abs. 1 EGBGB erfasst auch ausländisches Abstammungsrecht, das dem Kind gleichgeschlechtliche Eltern zuweist. 3. Art. 17b Abs. 4 EGBGB findet keine Anwendung, soweit die gleichgeschlechtliche Verbindung nur als Vorfrage der gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB anzuwendenden ausländischen Sachnorm erheblich ist; die Kappungsgrenze gilt für spezielle Verweisungsnormen nicht. 4. Zum südafrikanischen Abstammungs- und Namensrecht.

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Beteiligte zu 5) wird angewiesen, die Geburt der Beteiligten zu 3) gemäß dem Antrag vom 23. Juli 2012 zu beurkunden.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EGBGB Art. 6; EGBGB Art. 17b Abs. 4; EGBGB Art. 19 Abs. 1 S. 1; RuStAG § 4 Abs. 1 S. 1; RuStAG § 30; PStG § 9 Abs. 1; PStG § 10; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4; PStG § 36;

Gründe:

I.