1. Das Amtsgericht - Familiengericht - in Saarbrücken wird angewiesen, das Verfahren 54 F 98/11 UG mit äußerster Beschleunigung weiterzuführen.
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten der zweiten Instanz werden nicht erstattet.
Die Untätigkeitsbeschwerde des Vaters ist zulässig und begründet.
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