Die Beschleunigungsbeschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 08.06.2020 -
I.
Der Vater rügt, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot gemäß § 155 Abs. 1 FamFG entspreche.
Die Eltern, deren Ehe mittlerweile geschieden ist, haben sich im November 2011 getrennt. Seit April 2012 haben die Eltern zahlreiche gerichtliche Verfahren über den Umgang des Vaters mit den Kindern und die elterliche Sorge geführt.
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