Anforderungen an die Büroorganisation zur Sicherstellung der rechtzeitigen Übermittlung eilbedürftiger Schriftstücke
BGH, Beschluß vom 15.02.1995 - Aktenzeichen XII ZB 229/94
DRsp Nr. 1995/6895
Anforderungen an die Büroorganisation zur Sicherstellung der rechtzeitigen Übermittlung eilbedürftiger Schriftstücke
Es stellt kein Organisationsverschulden eines Rechtsanwaltes dar, wenn er durch Einzelanweisung an eine Angestellte auf die Eilbedürftigkeit einer Briefbeförderung hinweist und durch die Büroorganisation sichergestellt ist, daß das eilbedürftige, fristwahrende Schriftstück getrennt von anderer Post in einer Weise aufbewahrt wird, die sicherstellt, daß die Beförderung dieses Schriftstückes nicht vergessen wird.
Normenkette:
ZPO § 233, § 85 Abs. 2 ;
Gründe:
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