BGH - Beschluß vom 15.02.1995
XII ZB 229/94
Normen:
ZPO § 233, § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 39
DRsp IV(412)230Nr. 6m (Ls)
FamRZ 1995, 669
NJW-RR 1995, 824
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig,
AG Goslar,

Anforderungen an die Büroorganisation zur Sicherstellung der rechtzeitigen Übermittlung eilbedürftiger Schriftstücke

BGH, Beschluß vom 15.02.1995 - Aktenzeichen XII ZB 229/94

DRsp Nr. 1995/6895

Anforderungen an die Büroorganisation zur Sicherstellung der rechtzeitigen Übermittlung eilbedürftiger Schriftstücke

Es stellt kein Organisationsverschulden eines Rechtsanwaltes dar, wenn er durch Einzelanweisung an eine Angestellte auf die Eilbedürftigkeit einer Briefbeförderung hinweist und durch die Büroorganisation sichergestellt ist, daß das eilbedürftige, fristwahrende Schriftstück getrennt von anderer Post in einer Weise aufbewahrt wird, die sicherstellt, daß die Beförderung dieses Schriftstückes nicht vergessen wird.

Normenkette:

ZPO § 233, § 85 Abs. 2 ;

Gründe: