KG - Beschluss vom 27.02.2023
16 WF 17/23
Normen:
ZPO § 116 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 16.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 3939/22

Anforderungen an die Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

KG, Beschluss vom 27.02.2023 - Aktenzeichen 16 WF 17/23

DRsp Nr. 2023/7825

Anforderungen an die Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

1. Wer Verfahrenskostenhilfe beantragt, muss darlegen und glaubhaft machen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet. 2. Das Familiengericht ist nicht gehalten, im Rahmen einer Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe Mutmaßungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Beteiligten anzustellen oder sich vermeintlich "passende" Angaben aus sich teilweise eklatant widersprechenden Unterlagen "zusammenzusuchen", sondern kann erwarten, dass das amtliche Formular vollständig, wahrheitsgemäß und insbesondere auch so sorgfältig ausgefüllt wird, dass es aus sich selbst heraus verständlich ist und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten korrekt widerspiegelt.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 16. April 2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 18 F 3939/22 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 116 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.