KG - Beschluss vom 06.04.2023
16 UF 34/23
Normen:
BGB § 1696; FamFG § 166 Abs. 1; FamFG § 166 Abs. 2; FamGKG § 45 Abs. 1; FamGKG § 45 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 07.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 4081/22

Anforderungen an die Überprüfung der Entziehung der elterlichen Sorge als Kinderschutzmaßnahme in einem Überprüfungsverfahren gemäß § 166 Abs. 2 FamFGGegenstandswert des ÜberprüfungsverfahrensZulässigkeit der gesonderten Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

KG, Beschluss vom 06.04.2023 - Aktenzeichen 16 UF 34/23

DRsp Nr. 2023/10604

Anforderungen an die Überprüfung der Entziehung der elterlichen Sorge als Kinderschutzmaßnahme in einem Überprüfungsverfahren gemäß § 166 Abs. 2 FamFG Gegenstandswert des Überprüfungsverfahrens Zulässigkeit der gesonderten Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

1. Bei dem Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG handelt es sich um eine nicht-förmliche Vorprüfung, ob ein förmliches Abänderungsverfahren nach §§ 166 Abs. 1 FamFG, 1696 BGB einzuleiten ist. Das Überprüfungsverfahren wird in der ursprünglichen Akte, in der die zu überprüfende Maßnahme verfügt wurde, geführt; hierfür ist weder ein neues gerichtliches Aktenzeichen zu vergeben noch stellt das die Einleitung eines neuen Verfahrens dar. Für das Überprüfungsverfahren kann keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden und es ergeht auch keine Kostenentscheidung. Hinsichtlich der Anwaltsgebühren gilt das Überprüfungs- (Vorprüfungs-) Verfahren nicht als neue Angelegenheit, sondern als Teil des Ursprungsverfahrens. 2. Wenn im Zuge der Überprüfung Abänderungsbedarf festgestellt wird, ist ein förmliches Abänderungsverfahren nach § 166 Abs. 1 , einzuleiten und ein neues Verfahren, unter neuem Aktenzeichen und mit den üblichen verfahrensrechtlichen Gewährleistungen wie u.a. einer persönlichen Anhörung der Beteiligten und des Kindes zu führen.