I. Die Vorlage betrifft § 170b des Strafgesetzbuches (Verletzung der Unterhaltspflicht). Die Bestimmung lautet (Bekanntmachung der Neufassung des Strafgesetzbuches vom 2. Januar 1975 -BGBl. I S. 2 ff.):
§
Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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