I. Der Beschluss des Landgerichts Trier vom 16. Dezember 2008, mit Ausnahme der Prozesskostenhilfeentscheidung, und der Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 1. Oktober 2008 werden aufgehoben.
Insoweit wird das Verfahren wird zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Beschwerdeverfahren - an das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Trier zurückverwiesen.
II. Soweit sich das Rechtsmittel auch gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht richtet, wird es als unzulässig verworfen.
III. Dem Betroffenen wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung für das Rechtsbeschwerdeverfahren gewährt. Ihm wird Rechtsanwalt K......., I......., zur Vertretung in dem Verfahren beigeordnet.
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