»Stellt in einer Ehe, für die Gütertrennung gilt, ein Ehegatte dem anderen die Mittel für den Kauf eines Grundstücks zur Verfügung und bebaut er das Grundstück mit einem Miethaus, um den anderen für das Alter sicherzustellen, so kann darin eine unbenannte (ehebedingte) Zuwendung liegen. Darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Vermögensdisposition im Falle des Zerbrechens der Ehe auszugleichen ist, ist dann nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu entscheiden.«