Die Verfassungsbeschwerden werden, ohne dass es auf den Antrag des Beschwerdeführers zu I) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt, nicht zur Entscheidung angenommen.
A.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen das Erbrecht vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder.
I.
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