Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss – Familiengericht – vom 06.10.2010 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die als Erinnerung auszulegende „sofortige Beschwerde“ des Antragstellers vom 10.08.2009 (Bl. 31 PKH-Heft) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss – Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle – vom 22.07.2009 (Bl. 30 PKH-Heft) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
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