OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.01.2011
10 UF 161/10
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2011, 136
FamRZ 2011, 1067
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 29.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 354/09

Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für ein Master-Studium

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2011 - Aktenzeichen 10 UF 161/10

DRsp Nr. 2011/1559

Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für ein Master-Studium

Nach Abschluss eines Bachelor-Studiengangs besteht ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für einen Master-Studiengang, wenn zwischen beiden ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht und sich die Fortsetzung des Studiums nach dem erfolgreichen Bachelor-Abschluss als eine fachliche Ergänzung und Weiterführung oder Vertiefung erweist.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 29. Juni 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.646 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner aus übergegangenem Recht auf Ausbildungsunterhalt für die Zeit von 11/2008 bis 9/2009 in Anspruch.