Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 20.04.2020 - S
Mit Bescheid vom 30.04.2018 teilte der Beklagte dem Kläger mit, N X beziehe seit dem 01.11.2017 Leistungen nach dem SGB II und habe einen Unterhaltsanspruch gegen ihn, der bis zur Höhe der durch den Beklagten erbrachten Leistungen für die Zeit der Leistungsgewährung auf den Beklagten übergehe. Der Beklagte forderte den Kläger auf, Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2018 unter Darstellung der rechtlichen Grundlagen des Vorgehens in §§ 1605 Abs. 1 BGB, 33 Abs. 1 S. 4, 60 Abs. 2 SGB II zurück.
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