I. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe: bis 600 € festgesetzt.
II. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Beschwerde gegen den Teilanerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gifhorn vom 13. Juli 2017 entweder als unzulässig zu verwerfen, jedenfalls aber ohne erneute mündliche Anhörung gem. §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG als unbegründet zurückzuweisen.
Gelegenheit zur Stellungnahme besteht bis zum 4. Januar 2018.
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