Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 22.12.2010 (42 F 34/09) wird zurückgewiesen.
I.
Durch Verbundbeschluss vom 20.12.2010 hat das Familiengericht Freiburg die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf nachehelichen Unterhalt Beschwerde einzulegen und begehrt Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
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