OLG Hamm - Beschluss vom 24.02.2023
7 UF 68/22
Normen:
BGB § 1615l Abs. 1; BGB § 1613;
Fundstellen:
NZFam 2024, 177
Vorinstanzen:
AG Soest, vom 21.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 263/20

Anspruch der wegen eines Verkehrsunfalls erwerbsunfähigen Tochter auf Zahlung von Kindes-, Betreuungs- und Krankenvorsorgeunterhalt gegen die leiblichen Eltern; Verpflichtung des Kindesvaters gegenüber der Mutter auf Zahlung des Unterhalts für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes; Anspruch auf Erstattung der Zuzahlung zu medizinischen Maßnahmen

OLG Hamm, Beschluss vom 24.02.2023 - Aktenzeichen 7 UF 68/22

DRsp Nr. 2024/6263

Anspruch der wegen eines Verkehrsunfalls erwerbsunfähigen Tochter auf Zahlung von Kindes-, Betreuungs- und Krankenvorsorgeunterhalt gegen die leiblichen Eltern; Verpflichtung des Kindesvaters gegenüber der Mutter auf Zahlung des Unterhalts für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes; Anspruch auf Erstattung der Zuzahlung zu medizinischen Maßnahmen

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller und des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Soest vom 21.2.2022 abgeändert.

1) Der Antragsgegner wird in Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt A. vom 2.12.2020 (UR-Nr. ##6/2020) verpflichtet, an den Antragsteller zu 1) Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:

a)

für den Zeitraum 6.12.2019 bis 31.12.2019: 128 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzgl. des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes (Zahlbetrag insgesamt 295 EUR),

b)

für den Zeitraum ab dem 1.1.2020: 120 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzgl. des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes (Zahlbetrag im Jahr 2020: monatlich 341 EUR abzüglich UVG-Leistung iHv. 165 EUR = 176 EUR, im Jahr 2021: monatlich 362,50 EUR, im Jahr 2022: monatlich 366,50 EUR und im Jahr 2023: monatlich 400 EUR,

c) d) 2) a) b) c) d) 3) 4) 5)