Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Zahlung des Vorsorgeunterhalts direkt an den Versicherungsträger - Zulässigkeit einer Abänderungsklage
OLG Hamm, Beschluß vom 13.02.1991 - Aktenzeichen 10 WF 554/90
DRsp Nr. 1995/6962
Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Zahlung des Vorsorgeunterhalts direkt an den Versicherungsträger - Zulässigkeit einer Abänderungsklage
1. Der Unterhaltsverpflichtete hat nur dann einen Anspruch darauf, den geschuldeten Altersvorsorgeunterhalt unmittelbar an den Versicherungsträger zu zahlen, wenn ein begründeter Anlaß für die Annahme einer zweckwidrigen Verwendung des Vorsorgeunterhaltes besteht.2. Der Anspruch ist im Wege der Abänderungsklage zu verfolgen.3. Die zweckwidrige Verwendung des Altersvorsorgeunterhaltes führt weder zum Wegfall dieses Teils des Unterhaltsanspruchs noch zu einem Rückzahlungsanspruch des Unterhaltsverpflichteten. Vielmehr muß sich der Berechtigte gegebenenfalls später die Vorschrift des § 1579 Abs. 3BGB entgegenhalten lassen.