Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 14. September 2007 und der Bescheid vom 25. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2004 und des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 25. Oktober 2010 insoweit aufgehoben, als dass die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 7. September 2004 bis zum Beginn des Beschäftigungsverbots gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG aufgehoben worden ist.
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