Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. April 2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt als örtlicher Träger der Jugendhilfe von dem Beklagten die Erstattung der ihr im Rahmen der Inobhutnahme von D., einem unbegleitet eingereisten Minderjährigen, aufgewendeten Kosten für den Zeitraum vom 13. bis zum 19. April 2015.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|