Anspruchsübergang

Autor: Diehl

§ 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG enthält eine weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für die Geltendmachung von Unterhalt durch das Kind selbst. Voraussetzung ist, dass das Kind für die Zeiträume, für die Unterhalt verlangt wird, keine öffentlichen Leistungen mit Unterhaltsersatzcharakter erhalten hat (siehe die Aufzählung in Nr. 12 sowie OLG Thüringen, FamFR 2013, 284), es sei denn, die übergegangenen Unterhaltsansprüche wurden zurückübertragen. Soweit der Unterhaltsanspruch wegen des Bezugs von Ersatzleistungen, vornehmlich nach § 7 UVG, § 33 SGB II, § 94 SGB XII oder § 1607 BGB, auf einen Leistungsträger oder einen Dritten übergegangen ist, fehlt dem Kind sowohl die Aktivlegitimation zur Verfügung über den materiellen Anspruch als auch die Verfahrensführungsbefugnis zur gerichtlichen Geltendmachung. Daher kann das Kind selbst den Unterhalt nur im Fall der Rückabtretung des Unterhaltsanspruchs geltend machen. Deshalb verlangt § 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG bei der Geltendmachung des Unterhalts durch das Kind oder seinen Verfahrensstandschafter eine Erklärung darüber, dass kein Anspruchsübergang vorliegt oder, falls doch, die Unterhaltsansprüche zurückübertragen wurden.