Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gemünden am Main vom 12.03.2020 in Ziffer 2 wie folgt abgeändert:
Die Gerichtskosten der ersten Instanz tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.
2.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin ebenfalls jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren tragen sie jeweils selbst.
3.Der Verfahrenswert in der Beschwerdeinstanz entspricht der Hälfte der Verfahrenskosten in erster Instanz.
4.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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