Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. August 2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die von der Antragstellerin angestrebte Berichtigung des abgeschlossenen Geburtseintrages (§ 48 I PStG) kommt nicht in Betracht. Das Standesamt hat bei der Beurkundung der Geburt des Kindes der Antragstellerin den Beteiligten zu 5, der die Vaterschaft anerkannt hat, zutreffend nicht als Vater in das Geburtenregister eingetragen.
Als Vater ist in das Geburtenregister der Mann einzutragen, dessen Vaterschaft auf der Anwendung des materiellen Abstammungsrechts beruht. Der Vaterschaft des Beteiligten zu 5 auf Grund der von ihm erklärten Anerkennung steht gemäß § 1594 II BGB entgegen, dass gewichtige, nicht widerlegte Anhaltspunkte dafür bestehen, die Antragstellerin könne zur Zeit der Geburt verheiratet gewesen sein, so dass die gegenüber der Anerkennung vorrangige Vaterschaft des Ehemannes gemäß § 1592 Nr. 1 BGB besteht.
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