Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthaft und in zulässiger Weise eingelegt. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Der Antragsteller hat (nach wie vor) seine Bedürftigkeit nicht ausreichend dargetan.
1.
Bedenken bestehen bereits deshalb, weil hier nicht bekannt und durch den Antragsteller auch nicht näher dargetan worden ist, wovon er eigentlich seinen Lebensunterhalt bestreitet.
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