AG Rostock, vom 09.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 62/23
Antrag des Kindesvaters auf Rückführung des gemeinsamen Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (HKÜ); Zuständigkeit des Familiengerichts für das Abänderungsverfahren
OLG Rostock, Beschluss vom 26.07.2023 - Aktenzeichen 10 UF 79/23
DRsp Nr. 2024/1559
Antrag des Kindesvaters auf Rückführung des gemeinsamen Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (HKÜ); Zuständigkeit des Familiengerichts für das Abänderungsverfahren
Die Abänderung einer nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ getroffenen Rückführungsentscheidung kommt gemäß § 14 Nr. 2IntFamRVG in Verbindung mit § 48 Abs. 1FamFG in Betracht. Die Bedenken, dass die Zulässigkeit eines Abänderungsverfahrens dem Sinn und Zweck des HKÜ-Verfahrens auf zügige Rückführung des entführten Kindes entgegensteht, rechtfertigen den Ausschluss der gesetzlich vorgesehenen Verfahrensmöglichkeit eines Abänderungsverfahrens nicht.(Rn.28)Für das Abänderungsverfahren ist das Familiengericht zuständig. Aus der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für das Vollstreckungsverfahren gemäß § 44 Abs. 2IntFamRVG lässt sich eine Zuständigkeit auch für das Abänderungsverfahren nicht herleiten (abweichend: OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juli 2021 - 11 UF 71/21 -, zu § 14 Nr. 2 IntFamRVG a.F.).(Rn.18)
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