Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 17. Oktober 2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow -
- die Mutter sowie die übrigen Beteiligten erhalten aufgrund der Regelung in §§ 76 Abs. 1 FamFG, 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur eine abgekürzte Beschlussausfertigung ohne Ausführungen zu den Gründen -
I.
Der antragstellende Vater wendet sich dagegen, dass das Familiengericht seinem Antrag nicht stattgegeben hat, für das von ihm betriebene Umgangsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Zur Begründung, weshalb sein Antrag zurückzuweisen sei, hat das Familiengericht u.a. ausgeführt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters völlig ungeklärt seien.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 569 ZPO), in der Sache jedoch ganz offensichtlich nicht begründet:
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