I.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin als Verfahrensbeiständin im Namen des Kindes gegen eine durch deutsche Gerichte und Behörden durchzuführende Vollstreckung einer spanischen Entscheidung über die Herausgabe des Kindes an dessen Vater nach Spanien.
1. Das betroffene Kind wurde im August 2013 in Madrid geboren, wo seine beiden nicht miteinander verheirateten Eltern zu diesem Zeitpunkt gemeinsam lebten. Im März 2014 nach der Trennung der Eltern reiste die Mutter mit dem betroffenen Kind ohne Kenntnis und ohne Zustimmung des Vaters aus Spanien nach Deutschland aus. Ein in Deutschland gestellter Antrag des Vaters auf Anordnung der sofortigen Rückführung des Kindes nach Spanien auf der Grundlage des (HKÜ) blieb erfolglos. Familiengericht und Oberlandesgericht stützten ihre ablehnenden Entscheidungen dabei jeweils auf Art. 12 Abs. 2 HKÜ. Auch spätere Anträge des Vaters auf Herausgabe des Kindes an ihn blieben vor deutschen Gerichten erfolglos.
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