OLG Hamm - Beschluss vom 11.07.2017
6 WF 137/17
Normen:
RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 377
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 101 F 90/14

Anwaltsgebühren für die Teilnahme an einem Anhörungstermin im Sorgerechtsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 11.07.2017 - Aktenzeichen 6 WF 137/17

DRsp Nr. 2017/11394

Anwaltsgebühren für die Teilnahme an einem Anhörungstermin im Sorgerechtsverfahren

Zur Terminsgebühr bei Anreise des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter zur beabsichtigten Anhörung des Kindes in Abwesenheit der Kindesmutter.

In den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG -VV nicht anwendbar, da es keine mündliche Verhandlung, sondern nur Erörterungstermine und auch ein Einverständnis der Beteiligten mit einer schriftlichen Entscheidung gibt. Auch eine analoge Anwendung auf Erörterungstermine kommt nicht in Betracht.

Tenor

In dem aus der Familiensache betreffend die minderjährigen Kinder ... hervorgegangenen Verfahren auf Festsetzung der Vergütung für den beigeordneten Rechtsanwalt hat der Senat Folgendes beschlossen:

Die Beschwerde der Beteiligten vom 13.4.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bielefeld vom 30.3.2017 (Aktenzeichen 101 F 90/14) wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten haben die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens in einem Sorgeverfahren vertreten. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 9.1.2017 ist der Antragstellerin unter Beiordnung der Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden.