Artikel 10 EG/1393/2007
Stand: 13.11.2007
zuletzt geändert durch:
-, -
2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348
2000 des Rates
KAPITEL II GERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKE
Abschnitt 1 Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken

Artikel 10 EG/1393/2007 Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks

Artikel 10 Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks

EG/1393/2007 ( Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates )

(1) 1Nach Erledigung der für die Zustellung des Schriftstücks vorzunehmenden Schritte wird nach dem Formblatt in Anhang I eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt, die der Übermittlungsstelle übersandt wird. 2Bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 wird der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beigefügt. (2)