Artikel 250 § 7 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354 vom 2023-12-11

Artikel 250 § 7 EGBGB Reiseunterlagen, Unterrichtung vor Reisebeginn

Artikel 250 § 7 Reiseunterlagen, Unterrichtung vor Reisebeginn

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln, insbesondere notwendige Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten. (2)