Artikel 4 KSUe
Stand: 19.10.1996
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Kapitel I Anwendungsbereich des Übereinkommens

Artikel 4 KSUe Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern

Artikel 4

KSUe ( Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern )

Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden a) auf die Feststellung und Anfechtung des Eltern-Kind-Verhältnisses; b) auf Adoptionsentscheidungen und Maßnahmen zur Vorbereitung einer Adoption sowie auf die Ungültigerklärung und den Widerruf der Adoption; c) auf Namen und Vornamen des Kindes; d) auf die Volljährigerklärung; e) auf Unterhaltspflichten; f) auf trusts und Erbschaften; g) auf die soziale Sicherheit; h) auf öffentliche Maßnahmen allgemeiner Art in Angelegenheiten der Erziehung und Gesundheit; i) auf Maßnahmen infolge von Straftaten, die von Kindern begangen wurden; j) auf Entscheidungen über Asylrecht und Einwanderung.