Artikel 60 KSUe
Stand: 19.10.1996
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Kapitel VII Schlussbestimmungen

Artikel 60 KSUe Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern

Artikel 60

KSUe ( Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern )

(1) 1Jeder Staat kann spätestens bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder bei Abgabe einer Erklärung nach Artikel 59 einen der in vorgesehenen Vorbehalte oder beide anbringen. 2Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig. (2) 1Jeder Staat kann einen von ihm angebrachten Vorbehalt jederzeit zurücknehmen. 2Die Rücknahme wird dem Verwahrer notifiziert. (3) Die Wirkung des Vorbehalts endet am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach der in Absatz 2 genannten Notifikation.