(1) 1Jeder Staat kann spätestens bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder bei Abgabe einer Erklärung nach Artikel 59 einen der in vorgesehenen Vorbehalte oder beide anbringen. 2Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig. (2) 1Jeder Staat kann einen von ihm angebrachten Vorbehalt jederzeit zurücknehmen. 2Die Rücknahme wird dem Verwahrer notifiziert. (3) Die Wirkung des Vorbehalts endet am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach der in Absatz 2 genannten Notifikation.
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