Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 22.11.2016 wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten um die elterliche Sorge, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre gemeinsamen Kinder.
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