Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder wegen Verfahrensmangels sind nicht erfüllt (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Rechtssache hat in den von der Beschwerde bezeichneten Richtungen keine grundsätzliche Bedeutung.
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