I.
Die zulässige (§ 567 Abs. 1 Nr. 2, § 565 ZPO) sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin ist unbegründet.
Die Nebenintervenienten können nicht verlangen, dass der Antragstellerin die durch die Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten auferlegt werden.
Denn die Antragstellerin hat innerhalb der ihr gesetzten Frist Klage erhoben.
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