OLG Hamm - Beschluss vom 18.04.2023
4 WF 33/23
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 120a Abs. 1 S. 3; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt.2;
Fundstellen:
MDR 2023, 1346
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 28.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 125/21

Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wegen unterbliebener Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen VerhältnissenZulässigkeit der Nachholung der Angaben im Beschwerdeverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.2023 - Aktenzeichen 4 WF 33/23

DRsp Nr. 2023/9975

Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wegen unterbliebener Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zulässigkeit der Nachholung der Angaben im Beschwerdeverfahren

1. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO aufgehoben, kann die erforderliche Erklärung im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden.2. Ist dies geschehen, besteht für die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung kein Raum mehr. Die Entscheidung, ob eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse iSd § 120a Abs. 1 S. 1 ZPO vorliegt, ist dann nach Zurückverweisung durch das Ausgangsgericht zu treffen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 28.12.2022 (Az. 45 F 125/21) aufgehoben.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 120a Abs. 1 S. 3; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt.2;

Gründe

I.