1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 22./23.07.2014 - 305 F 740/13 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Das Familiengericht hat dem Antragsgegner mit Beschluss vom 26.11.2013 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts bewilligt und die Zahlung monatlicher Raten i.H.v. 60,00 €, zahlbar aus dem Einkommen zum 1. des Monats, erstmals am 03.02.2014, angeordnet.
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