Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 01.07.2020 -
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Aufhebung von Verfahrenskostenhilfe für eine Scheidungssache.
Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 20) hat das Amtsgericht den Bewilligungsbeschluss vom 07.04.2017 nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufgehoben, weil der Antragsgegner im Überprüfungsverfahren passiv geblieben war.
Mit seiner sofortigen Beschwerde (Bl. 26) hat der Antragsgegner eine erneute Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Belegen eingereicht.
Mit Nichtabhilfebeschluss vom 06.10.2020 (Bl. 36) hat das Amtsgericht die Sache unter Bezugnahme auf die Begründung des Ausgangsbeschlusses und das Nichtvorliegen von Entschuldigungsgründen für die verspätete Einreichung der angeforderten Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
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